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Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen sowie Tierseuchenverordnung zur Aufhebung der Tierseuchenverordnungen zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen für den Rhein-Sieg-Kreis vom 13.05.2009, 05.06.2009 und 24.08.2009

vom 30.06.2010

Aufgrund

- der §§ 2, 13, 18 – 30, 73 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert am 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930)

- der §§ 1, 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV. NRW S. 12)

- des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV. NW. S. 104), zuletzt geändert am 15.12.2009 (GV. NRW. S. 854)

und

- der §§ 3, 4, 5 b, 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung in der Fassung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert am 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499)

wird für den Rhein-Sieg-Kreis folgendes verordnet:

§ 1

Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der bösartigen Faulbrut in einem Bienenstand im Bereich des Ortsteils Heckelsberg, 53773 Hennef, wird folgendes Gebiet in der Stadt Hennef zum Sperrgebiet erklärt:
 

  • südlich begrenzt durch die L 268, Lichstraße, Büllesbach und Königswinterer Straße bis Dahlhausen begrenzt durch die L 125 Am Berghang
  • westlich begrenzt durch die L 125 Am Berghang über Hermesmühle, Wiederschall, bis Kurenbach (Kreuzung Asbacher Straße/Zur Hammermühle)
  • nördlich begrenzt von vorgenannter Kreuzung in einer gedachten Linie über Rütsch, Schächer, Raveneck bis Lescheid
  • östlich begrenzt durch Lescheider Weg ab Lescheid bis zur B 8, Westerwaldstraße nach Süden folgend bis L 268 (Kreuzung Westerwaldstraße/Lichstraße)

§ 2

(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder ehandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für bösartige Faulbrut ergeben.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 finden keine Anwendung auf
 

  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung ”Seuchenwachs” abgegeben werden, und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

§ 3

Jeder Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Hierzu gehört auch die unverzügliche Anzeige des Besitzes von Bie-nenvölkern in dem genannten Sperrbezirk beim Rhein-Sieg-Kreis, Der Landrat, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Sieg-burg (Telefon: 02241 / 13-2603 oder 13-2610; Telefax: 02241 / 13-3079).

§ 4

In den Gebieten der Stadt Königswinter, der Gemeinden Alfter und Much sowie der Stadt Bornheim ist die Amerikanische Faulbrut erloschen.

Die Tierseuchenverordnungen vom 13.05.2009,05.06.2009 und 24.08.2009 werden hiermit aufgehoben.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 76 Abs. 2 und Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 16 der Bie-nenseuchenverordnung mit einer eldbuße bis zu 25.000,-- € geahndet werden können.

§ 6

Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 7

Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.


Siegburg, den 30.06.2010

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

i. V. gez. Heinze
Kreisdirektorin