Raumplanung
Die Raumplanung ist in der Bundesrepublik Deutschland in fünf Stufen gegliedert:
Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes
Das ROG legt die Leitvorstellungen und Grundsätze für die Raumordnung in der BRD fest. Nach § 8 ROG ist für jedes Bundesland ein zusammenfassender und übergeordneter Plan (Landesentwicklungsplan) aufzustellen.
Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es konkretisiert die im ROG genannten Leitvorstellungen und Grundsätze für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Inhalte des auf dieser Grundlage erstellten Landesentwicklungsplanes (LEP) als Planzeichnung im Maßstab 1:200.000 bzw. 1:1.000.000 werden mit der öffentlichen Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung und Landesplanung und sind von allen Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern zu beachten. Gebietsentwicklungsplan
Der Gebietsentwicklungsplan, bestehend aus Textteil und Planzeichnung im Maßstab 1:50.000, konkretisiert wiederum die Ziele des Landes. Er legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele für die Entwicklung eines Regierungsbezirkes und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Gebietsentwicklungspläne erfüllen zudem die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes bzw. eines forstlichen Rahmenplanes.
Der Rhein-Sieg-Kreis wird an den Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Gebietsentwicklungsplanes der Region Bonn / Rhein- Sieg sowie der unmittelbar angrenzenden Gebietsentwicklungspläne (auch länderübergreifend wie z.B. Rheinland- Pfalz) als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Flächennutzungsplan
Die Städte und Gemeinden besitzen verfassungsrechtlich garantiert die kommunale Planungshoheit und sind somit Träger der Bauleitplanung. D.h. sie stellen den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) für das gesamte Gemeindegebiet und soweit städtebaulich erforderlich Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) für Teilbereiche auf. Der Flächennutzungsplan stellt die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung, d. h., die allgemeine Art der baulichen und sonstigen Nutzung in den Grundzügen dar.Neben Bauflächen und Baugebieten werden u.a. auch Verkehrsflächen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Wald oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfes dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird von der Gemeinde beschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Der Flächennutzungsplan ist behördenverbindlich und entfaltet gegenüber dem einzelnen Bürger keine unmittelbare Rechtswirkung. Er soll spätestens 15 Jahre nach seiner Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls geändert oder neu aufgestellt werden.
Bebauungsplan / sonstige Satzungen
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und setzt für ausgewählte Teilbereiche des Stadt- oder Gemeindegebietes die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für jedermann rechtsverbindlich fest. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stellen den Rahmen dar, innerhalb dessen Bauvorhaben oder sonstige Nutzungen zulässig sind. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen, mit seiner öffentlichen Bekanntmachung tritt er in Kraft. Ansprechpartner für Fragen der Bauleitplanung sind die Bau- und Planungsämter der Städte und Gemeinden.