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Elterngeld

Das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) dient der Sicherung der Lebensgrundlage im 1. Lebensjahr des Kindes. Durch die Leistung soll das durch die Geburt des Kindes wegfallende Erwerbseinkommen ersetzt werden. Dadurch soll es jungen Familien erleichtert werden Beruf und Familie zu vereinbaren.

 
Wer kann Elterngeld erhalten?
  • Ihr Kind wurde ab dem 1.1.2007 geboren.
     
  • Ihr Wohnsitz oder Aufenthalt liegt in der BRD.
     
  • Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind.
     
  • Sie versorgen und betreuen Ihr Kind.
  • Außerdem dürfen Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig (unter 30 Wochenstunden) sein.

 
Wie lange kann man Elterngeld beziehen?
  • Die Inanspruchnahme ist längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes möglich.
     
  • In der Regel höchstens 12 Monate für ein Elternteil.
     
  • Partnermonate können den Anspruch bis zum 14. Lebensmonat verlängern.
     
  • Eine Verdopplung des Zahlungszeitraums ist bei halbierten Beträgen möglich.
     
  • Gleichzeitiger Bezug von Elterngeld beider Partner ist möglich.
  • Wird in Monaten nach der Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt, gelten diese für die Mutter als verbrauchte Anspruchsmonate.

 

Wie hoch ist das Elterngeld?
                 Ersetzt 67 Prozent des wegfallenden Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von
                 1.800 €.
                  Änderung zum 01.01.2011:
                  Ist das Erwerbseinkommen höher als 1200 €, verringert sich das Elterngeld schrittweise 
                  auf 65%.  Ab 1240 € wird immer 65% gezahlt. 
                  Der Höchstbetrag des Elterngeldes bleibt bei 1800 €.

                 Beträgt mindestens 300 € bei nicht erwerbstätigen Elternteilen.

                 Erhöhung für Geringverdiener, Mehrkindfamilien sowie bei Zwillingen und Drillingen.

 

Neuregelung für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und  Leistungen nach dem SGB XII
Der Freibetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 € bzw. 150 € bei Halbierung ist weggefallen. Er bleibt aber in der Höhe des Erwerbseinkommens bis höchstens 300 € bzw. bei Halbierung bis zur Hälfte höchstens 150 €  bestehen, wenn in den 12 Monaten vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.


 
Weitere Einzelheiten können Sie mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmittelbar klären.

 
Ansprechpartner/in
Buchstabe
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02241-132131
B 5.19
A-D
02241-132135
B 5.08
E-H
02241-132154
B 5.08
I.J,K,M
02241-132134
B 5.17
L,N,O,P,Q,R,T,X-Z
02241-132157
B 5.10
S,U,V,W
02241-132138
B 5.10
 

 Es besteht auch die Möglichkeit Fragen per E-Mail zu stellen.

In diesen Falle richten Sie Ihre Fragen an elterngeld@rhein-sieg-kreis.de